BVerwG - Urteil vom 31.08.2004
5 C 8.04
Normen:
BSHG § 11 § 12 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 Satz 1 ; WoGG § 8 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 618
NJW 2005, 310
NZM 2005, 151
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 454/02
VG Göttingen, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2104/01

Zur Angemessenheit von Unterkunftskosten in der Sozialhilfe

BVerwG, Urteil vom 31.08.2004 - Aktenzeichen 5 C 8.04

DRsp Nr. 2004/18812

Zur Angemessenheit von Unterkunftskosten in der Sozialhilfe

»In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, ist eine Frage der tatrichterlichen, einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen und entzieht sich insoweit revisionsgerichtlicher Festlegung.«

Normenkette:

BSHG § 11 § 12 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 Satz 1 ; WoGG § 8 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, aus Mitteln der Sozialhilfe die Kosten der Erhöhung einer Betriebskostenpauschale um monatlich 3 DM für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2001 zu übernehmen.