Die Parteien streiten darüber, ob Dienstzeiten der Klägerin als Ärztin im Praktikum (AIP) im Zuge der Einstufung in die Entgeltgruppe Ä 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV Ärzte) vom 30.10.2006 anzurechnen sind.
Die Klägerin, Mitglied des Marburger Bundes, ist beim Beklagten, Mitglied der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder an dessen Universitätsklinik vom 15.09.2004 bis 31.12.2006 als Assistenzärztin in der Abteilung Innere Medizin/Hämatologie und Onkologie beschäftigt gewesen. Zuvor war sie beim Beklagten vom 15.03.2003 bis 14.09.2004 als Ärztin im Praktikum tätig. Ihre Approbation als Ärztin erhielt sie mit Wirkung zum 15.09.2004.
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