LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2008
11 Sa 16/08
Normen:
TV-Ärzte TdL § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 31.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 321/07

Zur Anrechnung von Dienstzeiten als Ärztin im Praktikum (AiP) bei der Einstufung in Entgeltgruppe

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 16/08

DRsp Nr. 2008/21984

Zur Anrechnung von Dienstzeiten als Ärztin im Praktikum (AiP) bei der Einstufung in Entgeltgruppe

»1. Zeiten der Tätigkeit als Ärztin im Praktikum (AiP) sind für die Stufenfindung nach § 16 TV Ärzte TdL nicht heranzuziehen. 2. Einer Ärztin im Praktikum fehlt es hierzu an Berufserfahrung als Ärztin im medizinal-rechtlichen Sinne und auch an Berufserfahrung aus nicht ärztlicher Tätigkeit.«

Normenkette:

TV-Ärzte TdL § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Dienstzeiten der Klägerin als Ärztin im Praktikum (AIP) im Zuge der Einstufung in die Entgeltgruppe Ä 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV Ärzte) vom 30.10.2006 anzurechnen sind.

Die Klägerin, Mitglied des Marburger Bundes, ist beim Beklagten, Mitglied der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder an dessen Universitätsklinik vom 15.09.2004 bis 31.12.2006 als Assistenzärztin in der Abteilung Innere Medizin/Hämatologie und Onkologie beschäftigt gewesen. Zuvor war sie beim Beklagten vom 15.03.2003 bis 14.09.2004 als Ärztin im Praktikum tätig. Ihre Approbation als Ärztin erhielt sie mit Wirkung zum 15.09.2004.