VG Magdeburg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 32/08
Zur Anrechnung von Zeiten gemäß § 10 BeamtVG und § 3 BeamtVÜV: Anrechnung, doppelte; Aufbauhilfe; Beamter; Studieninstitut, niedersächsisches; Versorgung; Verwendung; Zeiten
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 1 L 78/08
DRsp Nr. 2009/3246
Zur Anrechnung von Zeiten gemäß § 10BeamtVG und § 3 BeamtVÜV: Anrechnung, doppelte; Aufbauhilfe; Beamter; Studieninstitut, niedersächsisches; Versorgung; Verwendung; Zeiten
1. Zur - hier verneinten - versorgungsrechtlichen Anrechenbarkeit die Tätigkeit bei dem Niedersächsischen Studieninstitut in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gemäß § 10 Satz 1 und 2BeamtVG.2. Bei der Regelung des § 85 Abs. 10BeamtVG handelt es sich nicht um eine allgemeine Grundbestimmung des BeamtVG, sondern diese ist integraler Bestandteil allein des Übergangsrechtes des § 85BeamtVG.3. Das Tatbestandsmerkmal der "Wiederernennung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 BeamtVÜV i. V. m. § 3 BeamtVÜV liegt nur dann vor, wenn ein im bisherigen Bundesgebiet begründetes Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezügen vor oder mit der Ernennung Beitrittsgebiet geendet hat. Dabei ist - wie sich aus § 1 Abs. 2 BeamtVÜV i. V. m. § 85 Abs. 9BeamtVG ergibt - ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erforderlich.