OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.01.2008
24 U 61/07
Normen:
BetrAVG § 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 82/05

Zur Anwendbarkeit des § 2 BetrAVG auf den Pensionsvertrag eines Vorstandsmitglieds

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 24 U 61/07

DRsp Nr. 2008/15544

Zur Anwendbarkeit des § 2 BetrAVG auf den Pensionsvertrag eines Vorstandsmitglieds

Normenkette:

BetrAVG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Der Kläger war Mitglied des Vorstandes der Beklagten; die Parteien hatten am 18.01.1988 neben einem Anstellungsvertrag auch einen "Pensionsvertrag" geschlossen.

Am 30.09.1993 schied der Kläger aus den Diensten der Beklagten aus; am 09.03.1993 hatten die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen, welcher unter anderem eine Vereinbarung zur Ruhegehaltsanwartschaft des Klägers enthielt.

Der Kläger erkrankte später schwer und bezog von seinem privaten Krankenversicherer Tagegeld bis zum 31.10.2001. Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 04.03.2002 wurde dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zum 01.10.2001 bewilligt; die Anspruchsvoraussetzungen wurden zum 12.08.2000 festgestellt.

Vom 01.11.2001 an zahlte die Beklagte an den - zu diesem Zeitpunkt 57 Jahre alten - Kläger Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit.

Mit der Klage begehrt der Kläger eine Ruhegeldsnachzahlung für den Zeitraum September 2000 bis März 2006; er geht von einem früheren Beginn der Rentenzahlungsverpflichtung und von einem höheren monatlichen Rentenbetrag aus als die Beklagte.