LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2012
L 9 KR 469/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 05.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 340/12

Zur Auslegung beider Alternativen des § 5 Abs 5a SGB 5

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 469/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1918

Zur Auslegung beider Alternativen des § 5 Abs 5a SGB 5

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten gewährt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 05. November 2012 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 04. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 vorläufig Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 9/10 seiner außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Gründe: