LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.07.2006
4 Sa 205/06
Normen:
BGB § 123 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1337/05

Zur Beendigung eines Ausbildungsverhältnis durch eine wirksame Eigenkündigung - Anfechtung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 205/06

DRsp Nr. 2006/25908

Zur Beendigung eines Ausbildungsverhältnis durch eine wirksame Eigenkündigung - Anfechtung

Normenkette:

BGB § 123 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren zuletzt nur noch über den Fortbestand eines Ausbildungsverhältnisses.

Die Klägerin, die am 27. Oktober 1986 geboren ist, wurde von der Beklagten als Auszubildende zur kaufmännischen Angestellten beschäftigt. Die Ausbildung begann am 01. Oktober 2004. Zuletzt betrug der Bruttoverdienst der Klägerin 686,00 EUR.

Unter dem 14. Juni 2005 erklärte sie gegenüber der Beklagten schriftlich die Kündigung ihres Ausbildungsverhältnisses zum 31. Juli 2005 und gab als Kündigungsgrund Aufgabe des Berufswunsches an.

Vorausgegangen war ein Gespräch der Klägerin mit dem Bezirksleiter der Beklagten Herrn B. sowie dem Filialleiter A-Stadt Herrn A. am gleichen Tag. Der Inhalt und Verlauf dieses Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.