LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.10.2012
L 4 KR 23/12
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 138 Abs. 1; SGG § 158 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 352/07

Zur Berufungsfrist nach § 151 Abs 1 SGG - Krankenversicherung; Schreibfehler; Verkündungsvermerk; Rechtsmittelfrist; Urteilsberichtigung; Zustellung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Urteil; gesetzliche Frist; Fristverlängerung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.2012 - Aktenzeichen L 4 KR 23/12

DRsp Nr. 2013/24960

Zur Berufungsfrist nach § 151 Abs 1 SGG - Krankenversicherung; Schreibfehler; Verkündungsvermerk; Rechtsmittelfrist; Urteilsberichtigung; Zustellung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Urteil; gesetzliche Frist; Fristverlängerung

Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 138 Abs. 1; SGG § 158 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

Das Sozialgericht Halle hat die Klage des Klägers auf eine an seinen tatsächlichen Einkünften orientierte Beitragsbemessung mit Urteil vom 23. November 2010 abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt U., am 16. März 2011 zugestellt worden, was dieser mit Schreiben vom 19. März 2012 mitgeteilt hat.

Der Verkündungsvermerk des Urteils enthält die Datumsangabe: "23.11.2011". Dies veranlasste den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu der telefonischen Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts, ob er das Urteil zurücksenden solle oder ein "neues" erhalten werde. Mit Schreiben vom 24. November 2011 bat das Sozialgericht um die Rücksendung der Urteilsausfertigungen, um die falsche Datumsangabe im Verkündungsvermerk zu berichtigen.