LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.03.2006
5 Sa 460/05
Normen:
ArbZG § 4 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 103
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin - Urteil - - 66 Ca 246/05 - 05.08.2005,

Zur Bewertung von Standzeiten für Busfahrer an den Endhaltstellen als nicht zu vergütende Pause im Sinne von § 4 Arbeitszeitgesetz

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 460/05

DRsp Nr. 2007/16813

Zur Bewertung von Standzeiten für Busfahrer an den Endhaltstellen als nicht zu vergütende Pause im Sinne von § 4 Arbeitszeitgesetz

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Standzeiten für Busfahrer an den Endhaltstellen der Buslinie nicht als tarifliche Wendezeit, sondern als nicht zu vergütende Pause im Sinne von § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) angesehen werden können.«

Normenkette:

ArbZG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Pflicht der beklagten Arbeitgeberin in Dienstplänen als "Pausen" ausgewiesene Zeiten als Arbeitszeit zu vergüten.

Der Kläger ist Busfahrer bei der Beklagten, die als kommunale Gebietskörperschaft den öffentlichen Nahverkehr in ihrem Ortsgebiet betreibt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Es gilt der BMT-G-O sowie die Anlage I, Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 a BMT-G-O für die Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben.

Die Busfahrer der Beklagten arbeiten nach Dienstplan. Der Dienstplan besteht aus über 50 Diensttypen, die alle Arbeitnehmer regelmäßig durchlaufen.

In den Dienstplänen sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende festgelegt. Außerdem ist die Busroute mit Haltstellen, An- und Abfahrtszeiten ausgewiesen. Zusätzlich sind Wendezeiten und Pausen ausgewiesen.