LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.12.2012
6 Sa 509/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4706/11

Zur Darlegungslast bei der Austauschbarkeit Vergleichbarkeit und Weisungsrecht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 509/12

DRsp Nr. 2013/19852

Zur Darlegungslast bei der Austauschbarkeit Vergleichbarkeit und Weisungsrecht

Im Rahmen der Sozialauswahl ist eine Vergleichbarkeit nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer, der für die Sozialauswahl in Frage kommt, im Wege des Weisungsrechts, und nicht nur im Wege der Änderungskündigung weiterbeschäftigt werden kann.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2012 - 11 Ca 4706/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; GewO § 106;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 13. Mai 1970 geborene, keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 1. Dezember 2005 als Büro- und Hilfskraft bei der Direktion der Beklagten in Deutschland mit Sitz in F zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.841,53 EUR beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2006 (Anlage K3, Bl. 19-23 d.A.) zugrunde. Hier heißt es unter anderem:

§ 2 Tätigkeit