Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2012 - 11 Ca 4706/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am 13. Mai 1970 geborene, keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 1. Dezember 2005 als Büro- und Hilfskraft bei der Direktion der Beklagten in Deutschland mit Sitz in F zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.841,53 EUR beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2006 (Anlage K3, Bl. 19-23 d.A.) zugrunde. Hier heißt es unter anderem:
§ 2 Tätigkeit
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