OVG Thüringen - Urteil vom 30.11.2004
1 KO 867/01
Normen:
RGebStV § 6 ; ThürBefrVO § 1 Ab. 1 Nr. 7 ; BSHG § 2 Abs. 1 ; BSHG § 11 ; BSHG § 76 Abs. 1 ; BGB § 1601 ff ; VwGO § 188 S. 2 ;
Fundstellen:
AfP 2005, 195
ZUM-RD 2005, 255
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 421/99

Zur Ermittlung der für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht maßgeblichen Einkommensgrenze -

OVG Thüringen, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 1 KO 867/01

DRsp Nr. 2007/19772

Zur Ermittlung der für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht maßgeblichen Einkommensgrenze -

»1. Ob sog. realisierbare Unterhaltsansprüche als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Thüringer Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht anzusehen sind, ist zweifelhaft. Von einem realisierbaren Unterhaltsanspruch in diesem Sinne kann jedenfalls nur dann ausgegangen werden, wenn er auch der Höhe nach zweifelsfrei feststeht und dementsprechend ohne weiteres gerichtlich durchgesetzt werden kann. 2. Verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen um eine Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen gestritten wird, sind nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.«

Normenkette:

RGebStV § 6 ; ThürBefrVO § 1 Ab. 1 Nr. 7 ; BSHG § 2 Abs. 1 ; BSHG § 11 ; BSHG § 76 Abs. 1 ; BGB § 1601 ff ; VwGO § 188 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für ein Hörfunkgerät für den Zeitraum vom 1.10.1998 bis zum 30.09.1999.