ArbG Bremen-Bremerhaven - Beschluss vom 07.12.2005
7 BV 68/05
Normen:
BetrVG § 42 § 78 Satz 1 ;

Zur Frage der Berechtigung der Arbeitgeberin, im Vorfeld einer Betriebsversammlung die Beschäftigten zu befragen, ob sie an der Betriebsversammlung teilnehmen wollen

ArbG Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 7 BV 68/05

DRsp Nr. 2007/843

Zur Frage der Berechtigung der Arbeitgeberin, im Vorfeld einer Betriebsversammlung die Beschäftigten zu befragen, ob sie an der Betriebsversammlung teilnehmen wollen

Normenkette:

BetrVG § 42 § 78 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Arbeitgeberin, im Vorfeld einer Betriebsversammlung die Beschäftigten zu befragen, ob sie an der Betriebsversammlung teilnehmen wollen.

Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete neunköpfige Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2), die Nahrungsmittel für Haustiere herstellt, betreibt einen Schichtbetrieb. Betriebsversammlungen müssen daher als Teilversammlungen durchgeführt werden.

Die streitbefangene Betriebsversammlung hat am 28.06.2005 bzw. am 29.06.2005 stattgefunden. Im Vorfeld dieser Betriebsversammlungen hat die Beteiligte zu 2) über die Schichtführer und andere Vorgesetzte in der Produktion und Technik jeden Mitarbeiter bzw. jede Mitarbeiterin einzeln befragt, ob er/sie an der Betriebsversammlung teilnehmen wolle. Die Beschäftigten sind nicht einzeln aufgefordert worden, an der Betriebsversammlung nicht teilzunehmen.

Der Betriebsrat hatte für Montag, den 29.08.2005 eine außerordentliche Betriebsratssitzung anberaumt. Das Einladungsschreiben vom 29.08.2005 lautet auszugsweise wie folgt:

" ...

3. Behinderung der Betriebsversammlung

Hier: 29.9./30.9.2005