KG - Urteil vom 14.02.2005
8 U 11/04
Normen:
BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 6 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 257
NZA-RR 2006, 210
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 53/03

Zur Frage der Zulässigkeit einer Kürzung der Betriebsrente i.S.d. § 2, §6 BetrAVG

KG, Urteil vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 8 U 11/04

DRsp Nr. 2005/3303

Zur Frage der Zulässigkeit einer Kürzung der Betriebsrente i.S.d. § 2, §6 BetrAVG

»Eine Betriebsrente i. S. d. §§ 2, 6 BetrAVG kann im Falle des vor Erreichung der Altersgrenze erfolgenden Ausscheidens des Arbeitnehmers nur dann ein weiteres Mal gekürzt werden, wenn hierfür Regelungen in der Versorgungszusage selbst enthalten sind.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit ihren Berufungen wenden sich die Parteien gegen das am 5.12.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.

Der Kläger hält das Urteil insoweit für unzutreffend, als das Landgericht den unter I.1. der Pensionszusage vom 10.11.1987 vorgesehenen jährlichen Steigerungsbetrag nur bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Betrieb und nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zur Berechnung der Altersrente zu Grunde gelegt hat. Bei Abschluss der Vereinbarung habe er entscheidenden Wert darauf gelegt, dass auch künftig Geldentwertungen berücksichtigt würden. Deshalb sei die 2,5-prozentige Steigerung in den Vertrag aufgenommen worden, wobei Einigkeit darüber bestanden habe, dass diese Steigerungsrate in jedem Fall der Inanspruchnahme der Betriebsrente bis zum 65. Lebensjahr zu berechnen sei (Beweis: Zeugnis Znnnn).

Der Kläger beantragt,