OLG Stuttgart - Urteil vom 12.11.2003
3 U 125/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; ZPO § 287 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 187
OLGReport-Stuttgart 2004, 79
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 232/02

Zur gesetzlichen Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gemäß §§ 28 a, 28 f SGB IV

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 3 U 125/03

DRsp Nr. 2003/15051

Zur gesetzlichen Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gemäß §§ 28 a, 28 f SGB IV

»Ist in einem Rechtsstreit der Einzugsstelle gegen die Geschäftsführer einer GmbH eine konkrete Berechnung des den Sozialversicherungsträgern entstandenen Schadens wegen Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht möglich, weil gegen die gesetzlichen Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß §§ 28 a, 28 f SGB IV verstoßen wurde, so können sich aus den Geständnissen der Geschäftsführer der GmbH im Ermittlungs- und Strafverfahren hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ergeben, jedenfalls so lange nicht substantiiert dargelegt wird, dass und inwieweit die Geständnisse falsch gewesen sind.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; ZPO § 287 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.