LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.12.2012
L 5 AS 829/12 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 2800/12

Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei KdU nach dem SGB II (AS) - KdU; Anordnungsanspruch; Glaubhaftmachung; schlüssiger Vortrag

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 829/12 B ER

DRsp Nr. 2013/987

Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei KdU nach dem SGB II (AS) - KdU; Anordnungsanspruch; Glaubhaftmachung; schlüssiger Vortrag

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens in der Sache wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller, der beim Antragsgegner im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) steht, begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 394,90 EUR/Monat zu gewähren.

Der am ... 1972 geborene Antragsteller bewohnt seit 25. April 2005 eine 43 qm große Wohnung in einem Haus, das eine Gesamtwohnfläche von 86 qm hat. Die monatlich zu zahlende Miete beträgt ausweislich einer Mietbescheinigung vom 15. Juni 2012 258 EUR. Hinzu kommen monatlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 37,70 EUR (bestehend aus den Kosten für Grundsteuer, Wasserversorgung, Müllabfuhr, Entwässerung, Schornsteinreinigung, Gemeinschaftsantenne), eine Heizkostenpauschale in Höhe von 79,20 EUR, sowie ein Betrag in Höhe von 15 EUR als Vergütung für eine Teilmöblierung und in Höhe von 5 EUR für die Benutzung der Waschmaschine.