I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Geschäftsführervergütung für die Monate März 2005 bis Januar 2006 von (11 x 5.430,81 EUR =) 59.738,91 EUR brutto, in der Berufungsinstanz 20,51 EUR weniger für Januar 2006, und einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 in Höhe von 5.112,92 EUR in Anspruch. Ein in erster Instanz für den Fall, dass eine der ausgesprochenen Kündigungen den mit der Beklagten geschlossenen Anstellungsvertrag wirksam beendet hat, gestellter Hilfsantrag auf Zahlung von 35.584,87 EUR Karenzentschädigung, wird mit der Berufung nicht weiter verfolgt.
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