OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.07.2008
15 U 3/07
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
GmbHR 2009, 825
Vorinstanzen:
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 47/06

Zur Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 15 U 3/07

DRsp Nr. 2008/21447

Zur Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH

»Realisiert der Geschäftsführer im Eigeninteresse ein Darlehen und löst er dadurch und durch weitere Verletzungen seiner Loyalitäts- und Geheimhaltungspflichten eine wirtschaftliche Krise aus, ist dies für eine fristlose Kündigung ausreichend. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist ist im Falle eines "Nachtretens", d.h. durch auf die erste Pflichtverletzung folgenden weitere Pflichtverletzungen nicht zumutbar.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Geschäftsführervergütung für die Monate März 2005 bis Januar 2006 von (11 x 5.430,81 EUR =) 59.738,91 EUR brutto, in der Berufungsinstanz 20,51 EUR weniger für Januar 2006, und einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 in Höhe von 5.112,92 EUR in Anspruch. Ein in erster Instanz für den Fall, dass eine der ausgesprochenen Kündigungen den mit der Beklagten geschlossenen Anstellungsvertrag wirksam beendet hat, gestellter Hilfsantrag auf Zahlung von 35.584,87 EUR Karenzentschädigung, wird mit der Berufung nicht weiter verfolgt.