Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02. Februar 2010 und 11. September 2012 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen seit dem 18. April 2001 bis zum 14. Januar 2010 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und seit dem 18. April 2001 bis zum 31. Dezember 2003 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.
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