OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2005
I-3 U 3/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 Abs. 1 ; ZPO § 592 ; ZPO § 597 Abs. 2 ; ZPO § 598 ; BGB § 286 ; BGB § 288 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 991
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 173/04

Zur Statthaftigkeit eines Urkundenprozesses bei vertraglich vereinbarter Abfindung eines ehemaligen Vorstandsmitgliedes - Zur Abfindung, wenn ein Vorstandsdienstvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen I-3 U 3/05

DRsp Nr. 2005/6734

Zur Statthaftigkeit eines Urkundenprozesses bei vertraglich vereinbarter Abfindung eines ehemaligen Vorstandsmitgliedes - Zur Abfindung, wenn ein Vorstandsdienstvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde

1. Ist ein Abfindungsbetrag für einen ehemaligen Vorstand nicht unmittelbar der Vertragsurkunde zu entnehmen, sondern muss unter Einbeziehung steuerlicher Berechnungen erst ermittelt werden, so ist ein Urkundenprozess keine statthafte Klageart. 2. Ist eine Abfindung eines ehemaligen Vorstandes im Vertrag brutto ausgewiesen, so muss hier dieser Betrag nicht in voller Höhe zur Auszahlung kommen, den der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner für die Bruttoabfindung.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 Abs. 1 ; ZPO § 592 ; ZPO § 597 Abs. 2 ; ZPO § 598 ; BGB § 286 ; BGB § 288 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger war von 1996 bis zum 31. Dezember 2003 als Vorstandsmitglied für die Beklagte tätig.

Unter dem 13. Juni 2003 trafen die Parteien eine Vereinbarung, nach der Vorstandsdienstvertrag einvernehmlich zu 31. Dezember 2003 aufgehoben wurde. Der Vertrag enthält des Weiteren eine Regelung, nach der der Kläger eine Abfindung erhalten soll.

Der Kläger verlangt im Wege des Urkundenprozesses die Zahlung der unter Ziffer 3 des Vertrages vereinbarten Abfindung von 430.000.- Euro brutto abzüglich 200,- Euro für die Übernahme eines technischen Gerätes.