LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.11.2007
3 Sa 342/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 450 d/07

Zur Wirksamkeit einer Kündigung mit dem Vorwurf der Nichtbefolgung von Anweisungen und Bummelei

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 342/07

DRsp Nr. 2008/4383

Zur Wirksamkeit einer Kündigung mit dem Vorwurf der Nichtbefolgung von Anweisungen und Bummelei

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; GewO § 106 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung mit dem Vorwurf der Nichtbefolgung von Anweisungen und Bummelei.

Der Kläger ist seit dem 03.03.2003 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt und erhielt durchschnittlich 1.770,00 EUR brutto monatlich.

Er erhielt am 13.07.2006 eine Abmahnung mit dem Vorwurf verspäteter Meldung seiner Arbeitsfähigkeit nach vorangegangener Arbeitsunfähigkeit (Anlage B1 - Bl. 14 d.A.). Am 31.10.2006 mahnte die Beklagte ihn mit dem Vorwurf ab, er habe am 20.07.2006 Material nicht weisungsgemäß entsorgt (Anlage B2 - Bl. 15 d.A.). Am 02.11.2006 erhielt der Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, sich am 26.11.2006 nach der letzten Tour nicht zur Entgegennahme von Nachfolgeaufträgen gemeldet zu haben. Mit Datum vom 22.12.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.01.2007. Als Kündigungsgrund führt sie an, dass der Kläger sich am 27.11.2006, am 28.11.2006 und am 01.12.2006 jeweils erneut nicht zur Entgegennahme von Nachfolgeaufträgen nach der letzten Tour gemeldet und jeweils die restliche Arbeitszeit durch Bummelei verstreichen lassen habe.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: