LAG Hamm - Urteil vom 07.01.2014
9 Sa 1393/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 424
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 611/12

Zur Zulässigkeit einer Klage auf Abführung des AufstockungsbeitragsAnspruch des Arbeitnehmers auf Abführung des AufstockungsbeitragsKeine Abführung der Beiträge und Rentenschaden

LAG Hamm, Urteil vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 1393/13

DRsp Nr. 2014/4202

Zur Zulässigkeit einer Klage auf Abführung des Aufstockungsbeitrags Anspruch des Arbeitnehmers auf Abführung des Aufstockungsbeitrags Keine Abführung der Beiträge und Rentenschaden

1. Eine Klage des Arbeitnehmers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber auf Abführung des Aufstockungsbeitrags gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz an die Einzugsstelle ist unzulässig. Allein die Einzugsstelle ist gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV Inhaberin des Beitragsanspruchs, über dessen Grund und Höhe auch sie allein verbindlich entscheidet. Dies schließt es aus, in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Verbindlichkeit für den Sozialversicherungsträger über den Beitragsanspruch zu entscheiden. Daher besteht sowohl für eine Feststellungsklage als auch für eine Leistungsklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kein Rechtsschutzbedürfnis.