LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.02.2024
L 11 AS 330/22
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 2867/18

Zurechnung des Verschuldens eines Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber bzgl. der nicht erfolgten Abmeldung der Familie aus dem Leistungsbezug

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen L 11 AS 330/22

DRsp Nr. 2024/4451

Zurechnung des Verschuldens eines Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber bzgl. der nicht erfolgten Abmeldung der Familie aus dem Leistungsbezug

Das Verschulden eines Bevollmächtigten (hier: unrichtige bzw. unvollständige Angaben i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) kann nach den allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) dem Vollmachtgeber zugerechnet werden, wenn dieser eine Vollmacht zur Abmeldung aus dem Leistungsbezug erteilt hat, der Bevollmächtigte aber im Innenverhältnis gegenüber dem Vollmachtgeber seine Pflichten verletzt. Eine zuvor erteilte Vollmacht sowie eine über Jahre gelebte Bevollmächtigung kann dazu führen, dass dem Bevollmächtigten weitere Handlungen, des (mittlerweile) vollmachtlosen Vertreters - wie z.B. das Stellen weiterer Anträge - im Rahmen sogenannter Anscheinsvollmacht zugerechnet werden, wenn der Vollmachtgeber dem von ihm gesetzten Rechtsschein nicht entgegentritt.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen Aufhebungsentscheidungen bzgl. Grundsicherungsleistungen im Zeitraum Dezember 2008 bis Oktober 2010 im Rahmen eines Überprüfungsantrages.

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