I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin berechtigt ist, die nach dem "Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73 b SGB V " (Hausarztvertrag) am 13.12.2010 fällige Schlusszahlung für das Quartal 3/2010 um 16.179.057,23 EUR zu kürzen.
Die Beteiligten, der Bayerische Hausärzteverband e.V. und die AOK Bayern, sind Partner des Hausarztvertrages.
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