I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin berechtigt ist, die nach dem "Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73 b SGB V " (Hausarztvertrag) am 23. März 2011 fällige Schlusszahlung für das Quartal 4/2010 um 25.000.000 EUR zu kürzen.
Die Beteiligten, der Bayerische Hausärzteverband e.V. und die AOK Bayern, sind Partner des Hausarztvertrages.
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