LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.05.2006
10 Sa 1011/05
Normen:
BGB § 242 § 273 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1796/05

Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers bei verweigerter Lohnzahlung - Annahmeverzug des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1011/05

DRsp Nr. 2007/1150

Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers bei verweigerter Lohnzahlung - Annahmeverzug des Arbeitgebers

1. Der Arbeitnehmer ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) berechtigt, wenn der Arbeitgeber seine Hauptleistungspflicht, die Zahlung von Arbeitsvergütung, nicht erfüllt.2. Macht der Arbeitnehmer wirksam von seinem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Arbeitsleistung Gebrauch, kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug.3. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erklärt, dass er weder den (rückständigen) Lohn für den Monat Mai 2005 noch die Arbeitsvergütung für Juni 2005 zahlen werde, stellt sich in Ansehung dieser deutlich zum Ausdruck gebrachten Leistungsverweigerung die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch den Arbeitnehmer weder als unverhältnismäßig dar noch verstieß sie gegen Treu und Glauben; der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Arbeitsleistung auf Kredit zu erbringen.

Normenkette:

BGB § 242 § 273 § 615 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung nebst Spesen für die Monate Mai und Juni 2005 sowie Urlaubsabgeltung. Der Beklagte macht seinerseits gegenüber dem Kläger im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche geltend sowie einen Anspruch auf Rückzahlung von Spesen.