Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung nebst Spesen für die Monate Mai und Juni 2005 sowie Urlaubsabgeltung. Der Beklagte macht seinerseits gegenüber dem Kläger im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche geltend sowie einen Anspruch auf Rückzahlung von Spesen.
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