LAG Berlin - Urteil vom 12.03.1999
2 Sa 53/98
Normen:
BGB §§ 273 615 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 278
BB 1999, 2305
BuW 1999, 600
FA 2000, 32
ZTR 1999, 326
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6851/98

Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Arbeitsleistung bei Unterlassen der Zuweisung zumutbarer Arbeit bzw. Erteilung von entsprechenden Arbeitsanweisungen

LAG Berlin, Urteil vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 53/98

DRsp Nr. 2002/7969

Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Arbeitsleistung bei Unterlassen der Zuweisung zumutbarer Arbeit bzw. Erteilung von entsprechenden Arbeitsanweisungen

Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich der Arbeitsleistung kann bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über längere Zeit keine zumutbare Arbeit zuweist und auch für die Zukunft keine konkreten, dem Arbeitsvertrag entsprechenden Arbeitsanweisungen erteilt.

Normenkette:

BGB §§ 273 615 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers sowie um Entgeltansprüche, die der Kläger aus dem Gesichtspunkte des Verzuges gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat.

Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blatt 68 bis 71 der Akten) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze I. Instanz vom 26.02.1998, 06.10.1998 sowie 12.10.1998 nebst den jeweiligen Anlagen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.