BAG - Beschluß vom 24.04.1996
5 AZN 970/95
Normen:
ArbGG §§ 72a, 72 Abs. 2 Nr. 2, §§ 60, 68 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1512
DB 1996, 1684
NJW 1996, 3430
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 20.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 631/93
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 22. September 1995 - 19 Sa 12/95 -,

Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz

BAG, Beschluß vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 5 AZN 970/95

DRsp Nr. 1996/28409

Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz

»Das Landesarbeitsgericht ist nach § 68 ArbGG auch dann an der Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht gehindert, wenn das erstinstanzliche Urteil verspätet abgesetzt worden ist und deshalb gemäß § 551 Nr. 7 ZPO als Urteil ohne Gründe gilt.«

Normenkette:

ArbGG §§ 72a, 72 Abs. 2 Nr. 2, §§ 60, 68 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten u. a. darüber, ob der Arbeitsvertrag des Klägers vom 8. April 1974 dahin zu ergänzen ist, daß eine bestimmte Vergütungsgruppe in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird. Mit diesem Antrag hatte der Kläger in erster Instanz überwiegend Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist erst nach Ablauf von mehr als acht Monaten seit Verkündung in vollständiger Fassung unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt. Auf die Berufung der beklagten Rundfunkanstalt hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.