I. Die Parteien streiten u. a. darüber, ob der Arbeitsvertrag des Klägers vom 8. April 1974 dahin zu ergänzen ist, daß eine bestimmte Vergütungsgruppe in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird. Mit diesem Antrag hatte der Kläger in erster Instanz überwiegend Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist erst nach Ablauf von mehr als acht Monaten seit Verkündung in vollständiger Fassung unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt. Auf die Berufung der beklagten Rundfunkanstalt hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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