LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.12.2022
L 3 AS 70/22
Normen:
SGG § 144 Abs. 4; SGG § 192 Abs. 3 S. 2; SGG § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 94/20

Zurückverweisung der unbegründeten Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Zurückverweisung bei Abänderung einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 70/22

DRsp Nr. 2023/993

Zurückverweisung der unbegründeten Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Zurückverweisung bei Abänderung einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung

Ob die Berufung einstimmig für unbegründet im Sinne von § 153 Abs.4 SGG erachtet wird, richtet sich allein nach der avisierten Entscheidung in der Hauptsache. Die Abänderung einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung, hier die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs.1 SGG, hindert die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nicht.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Auferlegung von Verschuldenskosten wird aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 4; SGG § 192 Abs. 3 S. 2; SGG § 193 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten und führen in diesem Zusammenhang zahlreiche Rechtsstreitigkeiten.