BSG - Beschluß vom 23.05.2006
B 13 RJ 253/05 B
Normen:
SGG §§ 103 153 Abs. 4 § 160 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 160a Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 175/05
SG Lüneburg, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 191/03

Zurückverweisung durch Beschluss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 23.05.2006 - Aktenzeichen B 13 RJ 253/05 B

DRsp Nr. 2006/20455

Zurückverweisung durch Beschluss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Auch dann, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt ist, der Verfahrensmangel aber selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde, kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs. 5 SGG die angefochtene Entscheidung wegen eines Verfahrensmangels aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG §§ 103 153 Abs. 4 § 160 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 160a Abs. 5 ;

Gründe: