OVG Niedersachsen - Beschluss vom 20.12.2010
4 LC 318/08
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 2; VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 264
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 163/06

Zurückverweisung einer Sache an das Verwaltungsgericht bei Heilung des Verfahrensfehlers der Behörde nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 4 LC 318/08

DRsp Nr. 2011/1238

Zurückverweisung einer Sache an das Verwaltungsgericht bei Heilung des Verfahrensfehlers der Behörde nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht

Eine Sache kann auch dann an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, wenn der Verfahrensfehler der Behörde, aufgrund dessen das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ohne Prüfung der eigentlichen materiellrechtlichen Fragen aufgehoben hat, erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geheilt worden ist.

Normenkette:

SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 2; VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 31. März 2006, mit dem dieser seinen Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2003 aufgehoben und von der Klägerin die für die Zeit von August 2003 bis Juni 2004 gewährten Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von insgesamt 4.532 EUR zurückgefordert hat, ohne die Klägerin hierzu vorher angehört zu haben.

Im Übrigen nimmt der Senat hinsichtlich des Sach- und Streitstandes bis zur erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 130 b Satz 1 VwGO analog Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts.