LAG München - Beschluss vom 06.06.2006
1 Ta 133/06
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; GVG § 17a ; ArbGG § 48 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 16681/05

Zurückverweisung zur Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens bei Verweisung an örtlich zuständiges Gericht im gerügten Rechtsweg

LAG München, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 133/06

DRsp Nr. 2006/20039

Zurückverweisung zur Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens bei Verweisung an örtlich zuständiges Gericht im gerügten Rechtsweg

»Hat sich ein Gericht trotz erhobener Rüge der Rechtswegsunzuständigkeit für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das für den von ihm zugrundegelegten Rechtsweg örtlich zuständige Gericht verwiesen, kann auf Vorlage des Adressatengerichts keine Bestimmung des im Rechtsweg und örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (analog) getroffen werden. Die Sache ist an das zuerst angerufene Gericht zur Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 17a GVG zurückzuverweisen.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; GVG § 17a ; ArbGG § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Lebensversicherungsbranche, klagt vor dem Arbeitsgericht München gegen die Beklagte auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Die Beklagte hat ihren allgemeinen Wohnsitz in 01454 Radeberg in Sachsen. Radeberg gehört zum Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Bautzen und des Amtsgerichts Kamenz.

Dem Rechtsverhältnis der Parteien liegt der am 11.06.2002 geschlossene "Vertrag über den hauptberuflichen selbständigen Außendienst im Sinne der §§ 84 ff., 92 HGB" zugrunde.