Die Zurückverweisung ist geboten, da allein das Arbeitsgericht innerhalb der am 09. Oktober 2008 abgelaufenen Beschwerdefrist als judex a quo angerufen wurde. Es hat gemäß § 78 Satz 1 in Verbindung mit § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob der Beschwerde nach erfolgter Aufforderung zu einer Begründung abzuhelfen ist (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage § 48 Rz. 68 a sowie § 78 Rz. 45 ff).
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