LSG Hamburg - Urteil vom 22.11.2023
L 2 AL 21/22
Normen:
SGB III § 93 Abs. 1; SGB III § 147 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.07.2018
SG Hamburg, vom 15.03.2022

Zurückweisung der Berufung auf Neubescheidung eines Antrags auf Gewährung eines Gründungszuschusses für die Eröffnung einer Kampfsporthalle wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss aufgrund eines bestehenden Angestelltenverhältnisses

LSG Hamburg, Urteil vom 22.11.2023 - Aktenzeichen L 2 AL 21/22

DRsp Nr. 2024/447

Zurückweisung der Berufung auf Neubescheidung eines Antrags auf Gewährung eines Gründungszuschusses für die Eröffnung einer Kampfsporthalle wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss aufgrund eines bestehenden Angestelltenverhältnisses

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 93 Abs. 1; SGB III § 147 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Gründungszuschusses an den Kläger.

Der am xxx 1989 geborene Kläger beantragte am 08. März 2018 mit Wirkung zum 01. Juni 2018 Arbeitslosengeld nach dem SGB III, nach dem sein bis zum 31. Mai 2018 bestehendes Beschäftigungsverhältnis betriebsbedingt durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet wurde. Gleichzeitig am 08. März 2018 teilte er mit, dass er ab dem 01. Juni 2018 die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit plane.

Am 05. Juni 2018 gab der Kläger persönlich Antragsunterlagen bei der Beklagten ab und informierte sich zu einem möglichen Gründungszuschuss. Er erhielt einen Flyer und gab an, er wolle eine Kampfsporthalle übernehmen.

Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 11. Juni 2018 ab dem 01. Juni 2018 für 360 Tage Arbeitslosengeld in Höhe von 34,84 Euro kalendertäglich nach dem bewilligt.