Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren vom Beklagten die Kostenübernahme für einen Herd in Höhe von 496,65 Euro und einen Waschtrockner in Höhe von 726,15 Euro. Der entsprechende Antrag der Kläger vom 15. November 2018 wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 29. November 2018 abgelehnt und der dagegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2019 zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage vom 26. April 2019 mit Gerichtsbescheid vom 9. September 2022, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 22. September 2022 zugestellt, abgewiesen.
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