LSG Hamburg - Urteil vom 09.11.2023
L 1 KR 49/23 D
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2206/22

Zurückweisung der Berufung wegen der Kostenübernahme der Behandlung seiner HIV-Erkrankung wegen nicht hinreichender Darlegung des Grundes für die Kostenübernahme

LSG Hamburg, Urteil vom 09.11.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 49/23 D

DRsp Nr. 2024/507

Zurückweisung der Berufung wegen der Kostenübernahme der Behandlung seiner HIV-Erkrankung wegen nicht hinreichender Darlegung des Grundes für die Kostenübernahme

Tenor

1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Der am xxx1967 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme der Behandlung seiner HIV-Erkrankung.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 25. August 2022 bestätigte die E. Apotheke in H., dass der Kläger Stammkunde bei ihr sei und in ihrem Hause Dauermedikamente für seine HIV-Erkrankung beziehe. Sie habe dem Kläger am 2. Juni 2022 auf privatärztliche Verordnung eine 10er Packung Heparinspritzen von P. mit der Pharmazienummer ... ausgehändigt. Den Preis von 27,82 Euro habe der Kläger mit seiner EC-Karte bezahlt.

Mit Schreiben vom 30. August 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm den Betrag von 27,82 Euro abzüglich 5 Euro Zuzahlung erstatten wolle. In diesem Zusammenhang forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Bankverbindung mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 16. September 2022 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem mit, dass er keine Heparinspritzen erhalten habe. Seine Bankverbindung teilte er nicht mit.