OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2021
12 E 36/20
Normen:
SGB X § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 818/19

Zurückweisung des Antrags auf gebunde Akteneinsicht sowie auf allgemeine Akteneinsicht hinsichtlich einer Meldung bezgl. einer Kindeswohlgefährdung der Tochter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 12 E 36/20

DRsp Nr. 2021/5445

Zurückweisung des Antrags auf gebunde Akteneinsicht sowie auf allgemeine Akteneinsicht hinsichtlich einer Meldung bezgl. einer Kindeswohlgefährdung der Tochter

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB X § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.