LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.01.2008
1 Ta 244/07
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1712/07

Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe im Falle offenkundig unvollständiger Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei Nachfrist zur Einreichung der Erklärung nach Schluss der Instanz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 244/07

DRsp Nr. 2008/4390

Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe im Falle offenkundig unvollständiger Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei Nachfrist zur Einreichung der Erklärung nach Schluss der Instanz

»Wird einer Partei vom Arbeitsgericht ausnahmsweise eine Nachfrist zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Schluss der Instanz gegeben, ist von der Partei zu fordern, dass sie bei der Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besondere Sorgfalt walten lässt. Sie kann bei offenkundigen Unvollständigkeiten nicht mehr mit einer entsprechenden Auflage des Arbeitsgerichts rechnen.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger/ Beschwerdeführer hat, vertreten durch Rechtsanwalt vom E., am 05.07.2007 Klage erhoben und zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Gütetermin am 17.08.2007 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Das Arbeitsgericht hat zugleich dem Kläger Gelegenheit gegeben, das ordnungsgemäß ausgefüllte PKH-Formular nebst Mitteln zur Glaubhaftmachung binnen einer Woche nachzureichen.