LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.02.2012
2 Sa 290/11
Normen:
BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 350
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 409/11

Zurückweisung des Kündigungsschreibens bei unzureichendem Inkenntnissetzen zur Person des Niederlassungsleiters

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 290/11

DRsp Nr. 2012/9210

Zurückweisung des Kündigungsschreibens bei unzureichendem Inkenntnissetzen zur Person des Niederlassungsleiters

Ein Niederlassungsleiter ist grundsätzlich zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Eine ausdrückliche Mitteilung hierüber ist nicht erforderlich. Es ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitgeber sich über die Person des Niederlassungsleiters im Klaren ist. Die Formulierung "Contact Center Manager" reicht hierfür nicht aus.

1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2;

Tatbestand: