LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.06.2006
1 Ta 32/06
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 1 Ca 1805 b/05 vom 13.12.2005,

Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags bei verspäteter Abgabe der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse - keine Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen im Beschwerdeverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 32/06

DRsp Nr. 2006/28200

Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags bei verspäteter Abgabe der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse - keine Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen im Beschwerdeverfahren

1. Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Schluss der Instanz beim Gericht eingereicht, ist der Antrag nicht wirksam gestellt und grundsätzlich zurückzuweisen.2. Im Prozesskostenbewilligungsverfahren sind Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin/Antragstellerin hat am 24.10.2005 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. zu bewilligen; sie hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

Der Rechtsstreit ist gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom 23.12.2005 durch Abschluss eines Prozessvergleiches beendet worden.