LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2023
L 4 SF 249/23 G
Normen:
SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 144/21

Zurückweisung einer Gegenvorstellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen L 4 SF 249/23 G

DRsp Nr. 2024/2588

Zurückweisung einer Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20.06.2023 (L 4 R 320/23 B) wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Verfahren der Gegenvorstellung nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Senatsbeschluss vom 20.06.2023 (L 4 R 320/23 B), mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 21.02.2023 zurückgewiesen wurde.

Mit diesem Beschluss hat das SG im zugrundeliegenden Klageverfahren - über Gewährung einer Erwerbsminderungsrente - die Beiordnung von Rechtsanwältin Behle im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH) aufgehoben. Seine dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 20.06.2023 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei vom Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auszugehen.