Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20.06.2023 (L
Kosten sind im Verfahren der Gegenvorstellung nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Senatsbeschluss vom 20.06.2023 (L
Mit diesem Beschluss hat das
Seine dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 20.06.2023 als unzulässig verworfen. Diese sei gemäß § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits nicht statthaft.
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