LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2023
L 4 SF 250/23 G
Normen:
SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 144/21

Zurückweisung einer Gegenvorstellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen L 4 SF 250/23 G

DRsp Nr. 2024/2589

Zurückweisung einer Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20.06.2023 (L 4 R 355/23 B) wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Verfahren der Gegenvorstellung nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Senatsbeschluss vom 20.06.2023 (L 4 R 355/23 B), mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 21.02.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Mit diesem Beschluss hat das SG im zugrundeliegenden Klageverfahren - über Gewährung einer Erwerbsminderungsrente - ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Sachverständige P. zurückgewiesen; dieses sei als verspätet anzusehen.

Seine dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 20.06.2023 als unzulässig verworfen. Diese sei gemäß § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits nicht statthaft.