LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.2008
9 Sa 478/08
Normen:
BGB § 174 Satz 1; BGB § 295 Satz 1; BGB § 615 Satz 1; ZPO § 84 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 499/07

Zurückweisung eines Kündigungsschreibens ohne Vollmachtsvorlage durch Rechtsanwalt einer Sozietät

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 478/08

DRsp Nr. 2009/4316

Zurückweisung eines Kündigungsschreibens ohne Vollmachtsvorlage durch Rechtsanwalt einer Sozietät

Die Prozessvollmacht berechtigt jeden Rechtsanwalt einer Sozietät zur Zurückweisung eines Kündigungsschreibens, dem eine Vollmacht des Vollmachtgebers nicht beilag.

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Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.02.2008 - 1 Ca 499/07 - in Ziffer 2 teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.254,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.418,20 € seit dem 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01.2008 abzüglich bereits von der Agentur für Arbeit erhaltener 516, 90 € zu zahlen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174 Satz 1; BGB § 295 Satz 1; BGB § 615 Satz 1; ZPO § 84 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Vergütungsansprüche für die Monate Oktober, November und Dezember 2007.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf das Urteil vom 06.02.2008 verwiesen (Blatt 69 ff. d. A.).