LAG München - Urteil vom 09.12.2015
5 Sa 591/15
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 98
BB 2016, 1468
ZIP 2016, 836
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 6434/14

Zusätzliche Abfindung aus einer sozialplanbegleitenden GesamtbetriebsvereinbarungUnbegründete Klage auf weitere Abfindung bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Rechtswidrigkeit der freiwilligen Kollektivvereinbarung

LAG München, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 591/15

DRsp Nr. 2016/2599

Zusätzliche Abfindung aus einer sozialplanbegleitenden Gesamtbetriebsvereinbarung Unbegründete Klage auf weitere Abfindung bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Rechtswidrigkeit der freiwilligen Kollektivvereinbarung

Jedenfalls dann, wenn die Betriebsparteien anlässlich einer Betriebsänderung ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgekommen sind, können sie daneben eine eigenständige kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers Mitarbeiter motivieren soll, freiwillig, etwa durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Eine solche freiwillige Regelung unterscheidet sich von einem Sozialplan durch die unterschiedliche Zwecksetzung und darf sich nicht als Umgehung der Beschränkungen der mit einem Sozialplan verfolgbaren Zwecke darstellen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.05.2015 - Az. 42 Ca 6434/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Kläger einen weiteren Abfindungsanspruch aus einer im Zuge einer Betriebsänderung zusätzlich abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung hat.