FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2014 3 K 1507/13
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 28; EStG § 3 Nr. 56; EStG § 3 Nr. 62; EStG § 3 Nr. 63; EStG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3a) aa) bb); EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1g; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; DBA CHE Art. 4; DBA CHE Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 1; DBA CHE Art. 21; SGB VI § 187a;
Fundstellen:
DStRE 2017, 283
Zusätzliche Beitragszahlung eines Schweizer Arbeitgebers in eine Pensionkasse aufgrund Frühpensionierung des Arbeitnehmers ist steuerpflichtiger Arbeitslohn; Sonderausgabenabzug der Beitragsleistungen des Arbeitnehmers in die Schweizer Pensionskasse
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 3 K 1507/13
DRsp Nr. 2015/9189
Zusätzliche Beitragszahlung eines Schweizer Arbeitgebers in eine Pensionkasse aufgrund Frühpensionierung des Arbeitnehmers ist steuerpflichtiger Arbeitslohn; Sonderausgabenabzug der Beitragsleistungen des Arbeitnehmers in die Schweizer Pensionskasse
1. Zu den im Inland steuerbaren Vergütungen i. S. v. Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz gehört auch die zusätzliche Beitragszahlung (Spezialeinlage) eines Schweizer Arbeitgebers in eine Pensionskasse zur Finanzierung der Überbrückungsrente eines vorzeitig pensionierten, im Inland ansässigen Arbeitnehmers.2. Die Zahlung der Spezialeinlage in die Schweizer Pensionskasse aufgrund eines freiwilligen Sozialplans ist nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, da der Arbeitgeber nach Schweizer Recht nicht verflichtet ist, die wegen der vorzeitigen Pensonierung entstehende Rentenkürzung auszugleichen.3. Der dem Arbeitnehmer in Gestalt der Spezialeinlage zugeflossene Arbeitslohn ist zur Hälfte nach § 3 Nr. 28 EStG i. V. m. § 187aSGB VI steuerfrei.4. Die Anwendung des besonderen Steuersatzes i. S. v. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 gEStG auf die Lohnzuwendung in Gestalt des nicht steuerfreien Teils der Spezialeinlage kommt nicht in Betracht.5. Die Entschädigung kann jedoch gemäß § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2EStG ermäßigt besteuert werden.
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