LAG Hamm - Urteil vom 28.04.2021
10 Sa 39/21
Normen:
TV-ZUG Metall- und Elektroindustrie NRW v. 14.02.2018; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 98/20

Zusage von Zusatzgeldern durch nicht tarifgebundenen ArbeitgeberSonderzahlungen eigener Art durch ArbeitgeberAnspruch auf Zusatzgeld aufgrund ZusatzvereinbarungAGB-Kontrolle von Zusatzvereinbarungen über Sonderzahlungen

LAG Hamm, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 39/21

DRsp Nr. 2021/9219

Zusage von Zusatzgeldern durch nicht tarifgebundenen Arbeitgeber Sonderzahlungen eigener Art durch Arbeitgeber Anspruch auf Zusatzgeld aufgrund Zusatzvereinbarung AGB-Kontrolle von Zusatzvereinbarungen über Sonderzahlungen

Sagt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhungen der Metall- und Elektroindustrie NRW zu, so umfasst diese Zusage grundsätzlich nicht das in § 2 TV T-ZUG geregelte tarifliche Zusatzgeld T-ZUG (A) und T-ZUG (B), da es sich hierbei um eine Sonderzahlung eigener Art handelt. Jedoch kann die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nach den für allgemeine Geschäftsbedingung geltenden Grundsätzen auch die Einbeziehung der Sonderzahlung gemäß § 2 TV T-ZUG ergeben.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 26. November 2020 - 1 Ca 98/20 - abgeändert und die Beklagte verurteilt,

1.

an ihn ausstehende Vergütung nach dem TVT-Zug (A) in Höhe von 956,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. August 2019 zu zahlen sowie

2.

an ihn ausstehende Vergütung nach dem TVT-Zug (B) in Höhe von 400,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. August 2019 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.