LAG München - Beschluss vom 18.03.2004
4 TaBV 47/03
Normen:
BetrVG § 10 aF ; BetrVG § 47 ; BetrVG § 47 Abs. 2 ; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 1 ; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 2 ; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 3 ; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 4 ; BetrVG § 47 Abs. 7 ; BetrVG § 47 Abs. 7 S. 2 nF ; BetrVG § 48 ; BetrVG § 49 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 534
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 151/03

Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats

LAG München, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 4 TaBV 47/03

DRsp Nr. 2005/241

Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats

»Nach der Aufhebung des für die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat geltenden Gruppenprinzips in § 47 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG in der bis Juli 2001 geltenden alten Fassung durch das BetrV-ReformG 2001 kann bereits während der gesetzlich geregelten Übergangsphase bis zur Neuwahl des entsendenden Betriebsrates gem. Art. 14 i.V.m. Art. 1 Nr. 35 lit. a BetrV-ReformG eine - nach wie vor jederzeit und grundlos mögliche - Abberufung des noch nach dem Gruppenprinzip entsandten Mitgliedes des Gesamtbetriebsrates im Wege der Mehrheitsentscheidung des Betriebsrates ohne Rücksicht auf das Gruppenprinzip erfolgen. Andernfalls würde die nunmehrige paritätische Stimmenrepräsentation des Gesamtbetriebsratsmitgliedes (§ 47 Abs. 7 BetrVG nF) zu einer im Einzelfall tendenziell dramatischen Verfälschung des Stimmengewichts des noch als Vertreter der (Arbeiter- oder Angestellten-)Gruppe entsandten Betriebsratsmitglieds führen.«

Normenkette:

BetrVG § 10 aF ; BetrVG § 47 ; BetrVG § 47 Abs. 2 ; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 1 ; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 2 ; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 3 ; BetrVG § 47 Abs. 2 S. 4 ; BetrVG § 47 Abs. 7 ; BetrVG § 47 Abs. 7 S. 2 nF ; BetrVG § 48 ; BetrVG § 49 ;

Gründe:

A.