LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.12.2017
16 TaBV 95/17
Normen:
BetrVG § 47;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 373/16

Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats eines Trägerunternehmens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 16 TaBV 95/17

DRsp Nr. 2018/5167

Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats eines Trägerunternehmens

Im Falle des Vorliegens mehrerer Gemeinschaftsbetriebe können auch unternehmensfremde Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens entsandt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2017 - 6 BV 373/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 47;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Bildung eines Gesamtbetriebsrats.

Die Antragstellerin und die Beteiligte zu 5 (Arbeitgeber) sind Unternehmen der A-Gruppe. A ist ein Anbieter digitaler Kartendienste und Hersteller von Navigationsprogrammen. Ende 2015 wurde A von den 3 deutschen Automobilherstellern B, C und D übernommen, die jeweils 1/3 der Gesellschaftsanteile an A erwarben. In Deutschland ist die A-Gruppe mit 3 Gesellschaften aktiv:

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A Germany GmbH & Co. KG (Antragstellerin)

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A Deutschland GmbH (Beteiligte zu 5)

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A (DE) GmbH

1. 2. 3.