OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.06.2005
I-16 W 24/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a § 5 Abs. 3 ; HGB § 92a ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 540
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 88/04

Zusatändigkeit der Arbeitsgerichte bei Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen Einfirmenvertreter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen I-16 W 24/05

DRsp Nr. 2005/17467

Zusatändigkeit der Arbeitsgerichte bei Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen Einfirmenvertreter

»1. Ergibt der Vortrag des klagenden Unternehmers, der Rückforderungsansprüche gegen den Handelsvertreter geltend macht, dass der Handelsvertreter als so genannter Einfirmenvertreter i.S.d. § 92 a HGB anzusehen ist und er nicht mehr als die in § 5 Abs. 3 ArbGG bezeichnete Vergütung bezogen hat, so ist für seine Klage gegen den Handelsvertreter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. 2. Eine Beweisaufnahme über die Rechtswegzuständigkeit ist nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a § 5 Abs. 3 ; HGB § 92a ;

Entscheidungsgründe:

1.

Der Beklagte war auf der Grundlage eines am 10. April 2003 geschlossenen Handelsvertretervertrags als Handelsvertreter für die Klägerin tätig. Das Vertragsverhältnis begann am 15. April 2003 und endete zum 30. November 2003.

Während des Handelsvertretervertragsverhältnisses zahlte die Klägerin insgesamt 17.400,-- EUR an den Beklagten, und zwar 4.350,-- EUR am 20. Juni, 5.800,-- EUR am 8. August und weitere 7.250,-- EUR am 13. Oktober 2003.