LSG Sachsen - Urteil vom 19.07.2016
5 RS 706/12
Normen:
AAÜG § 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RS 304/10

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Feststellung weiterer Entgelte in Form von Jahresendprämien und Treueprämien - Treueprämie Energiewirtschaft; Jahresendprämie; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 5 RS 706/12

DRsp Nr. 2016/15687

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Feststellung weiterer Entgelte in Form von Jahresendprämien und Treueprämien - Treueprämie Energiewirtschaft; Jahresendprämie; Schätzung

Die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämien konnte der Kläger weder nachweisen noch glaubhaft machen. Insoweit macht das Gericht von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 ZPO gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Treueprämien steht dem Kläger nicht zu. Es ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass es sich bei den auf der Grundlage der Fünften Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 24. Januar 1956 gezahlten Prämien um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehandelt hat. Vielmehr erfolgte die Auszahlung monatlich mit dem Gehalt, wobei die Zahlung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterlag.

I. Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. September 2012 abgeändert.