LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.2009
2 Sa 326/09
Normen:
TV-Ärzte (Hessen) § 6 Abs. 3; TV-Ärzte (Hessen) § 6 Abs. 5; TV-Ärzte (Hessen) § 22 Abs. 6; ArbZG § 6 Abs. 5; ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 179/08

Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst eines Arztes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 326/09

DRsp Nr. 2010/1563

Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst eines Arztes

Nach § 22 Abs 6 TV-Ärzte Hessen besteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub für in Nachtarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Bereitschaftsdienste (im Anschluss an Hessisches LArbG vom 7. Mai 2009 - 9/11 Sa 2240/08).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Oktober 2008 - 4 Ca 179/08 - abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger vier Tage Zusatzurlaub für das Kalenderjahr 2007 zu gewähren.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte (Hessen) § 6 Abs. 3; TV-Ärzte (Hessen) § 6 Abs. 5; TV-Ärzte (Hessen) § 22 Abs. 6; ArbZG § 6 Abs. 5; ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste während der Nachtzeit gegen das beklagte Land zusteht.