BAG - Urteil vom 24.10.2006
9 AZR 669/05
Normen:
SGB IX § 125 ; BUrlG § 3 § 4 § 5 § 7 ; BGB § 249 Abs. 1 § 275 Abs. 1, 4 § 280 Abs. 1, 3 § 283 S. 1 § 286 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 125 SGB IX
ArbRB 2007,70
AuA 2006, 743
AuA 2007, 306
AuA 2007, 566
AuR 2006, 408
AuR 2007, 104
BAG-Pressemitteilung-2006/64
BAGE 120, 50
DB 2007, 351
MDR 2007, 530
NJW 2007, 1083
NZA 2007, 330
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 120/04
ArbG Ulm, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 526/04

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

BAG, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 669/05

DRsp Nr. 2006/28849

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

»Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX tritt dem Urlaubsanspruch hinzu, den der Beschäftigte ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung beanspruchen kann.«

Orientierungssätze:1. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX hat der in der Fünf-Tage-Woche beschäftigte schwerbehinderte Mensch Anspruch auf einen Zusatzurlaub von fünf Tagen.2. Im Arbeitsverhältnis verlängert der Zusatzurlaub die Dauer des Urlaubs, der dem Arbeitnehmer ohne Schwerbehinderung arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich zusteht (Gesamturlaub). Der Zusatzurlaub stockt nicht lediglich die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 BUrlG von 24 Werktagen (= 20 Arbeitstagen) um sechs Urlaubstage (= fünf Arbeitstage) auf.3. Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Urlaub von unterschiedlich langer Dauer, so ist für die Bemessung des Gesamturlaubs die Urlaubsdauer maßgeblich, welche ein mit dem schwerbehinderten Beschäftigten vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Behinderung erhält.

Normenkette:

SGB IX § 125 ; BUrlG § 3 § 4 § 5 § 7 ; BGB § 249 Abs. 1 § 275 Abs. 1, 4 § 280 Abs. 1, 3 § 283 S. 1 § 286 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger weitere fünf Urlaubstage abzugelten hat.