LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.10.2009
4 Sa 182/09
Normen:
BGB § 134; BGB § 138; BGB § 307; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 1 Ca 373 d/08 vom 25.02.2009,

Zusatzvereinbarung zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 182/09

DRsp Nr. 2009/23976

Zusatzvereinbarung zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers

1. Bei fehlender Tarifbindung des Arbeitnehmers sind die Arbeitsvertragsparteien frei, unabhängig von dem Inhalt eines Tarifvertrages abweichende Regelungen zu treffen; ist der Tarifvertrag überhaupt nur Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Gegenstand des Arbeitsverhältnisses geworden ist, kann auch jederzeit zu Lasten des Arbeitnehmers eine einzelvertragliche abweichende Regelung vereinbart werden, denn den unmittelbaren und zwingenden Schutz des Tarifvertrages kann nur derjenige Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen, der Mitglied der den Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft ist. 2. Die Sperrwirkung eines Tarifvertrages (§ 77 Abs. 3 BetrVG) steht individualrechtlichen Absprachen und bloßen Regelungsabreden der Parteien nicht entgegen. 3. Leistungsbeschreibungen und Entgeltregelungen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 25.02.2009 - 1 Ca 373 d/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 138; BGB § 307; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4; KSchG § 2;

Tatbestand: